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Praktische Erfahrungen bei der Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen – Übersichtlicher Aufwand, mehr Sicherheit
Foto: Denys Kurbatov
Praktische Erfahrungen bei der Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen – Übersichtlicher Aufwand, mehr Sicherheit

Elektrotechnik/Industrieelektronik

Mehr Sicherheit und übersichtlicher Aufwand dank Praxis

Praktische Erfahrungen bei der Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen sorgen für einen übersichtlichen Aufwand und mehr Sicherheit

Die Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) gehört zu den vielen Themen, mit denen sich die Sicherheitsverantwortlichen in Unternehmen beschäftigen. Inzwischen erweist sich der Einsatz von Lichtgittern, Lichtvorhängen und Laserscannern als selbstverständlich. Lediglich sicherheitsbezogene Kameras konnten sich bisher nicht durchsetzen. Doch was erwartet die externen Experten tatsächlich, wenn sie entsprechende Einrichtungen als Dienstleistung kontrollieren?

Vor der Bereitstellung einer Maschine oder Anlage durch den Arbeitgeber wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Ein Bestandteil dieser Aufgabe ist die Festlegung der notwendigen Prüfungen sowie des Intervalls, in dem Wiederholungsprüfungen stattfinden sollen. Zudem wird bewertet, welche Gefährdungen von einem Arbeitsmittel ausgehen und wie sich diese mindern lassen. Eine Teildisziplin bei solchen Prüfungen stellen die Nachlaufzeitmessungen an Lichtvorhängen dar. Derartige Messungen sind teilweise auch an Schutztüren erforderlich. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Schutztüren nicht zugehalten und Gefährdungen gegebenenfalls schnell erreichbar sind – was sich in einem separaten Fachbeitrag thematisieren ließe.  

Wie wird eine Prüfung der Schutzeinrichtung „Lichtvorhang“ nun ausgelegt? Zunächst einmal muss sich der Sicherheits-Lichtvorhang grundsätzlich für die vorgesehene Minderung von Gefährdungen eignen. Der Abstand zwischen Sensordetektion und Gefährdung wird anhand normativer Anforderungen bestimmt. Als erste Wahl zeigt sich dabei zumeist die EN ISO 13855. Sie geht von einem dreistufigen Prozess aus: Der Sensor löst aus, das Signal wird verarbeitet und die gefahrbringende Maschinenfunktion anschließend beendet. Die Annahme der Zugangsgeschwindigkeit beläuft sich auf 1600 Millimeter pro Sekunde beziehungsweise beim Eingriff in die Maschine oder Anlage auf 2000 Millimeter pro Sekunde. Zu berücksichtigen sind ferner die Art der Anbindung sowie der Strahlenabstand, der den geforderten Sicherheitsabstand durch einen möglichen Eingriff vergrößert. Nach dem Einbau des Lichtvorhangs muss die Funktion validiert werden. Die Erfahrungen, welche die Safety-Spezialisten von Phoenix Contact in diesem Zusammenhang gemacht haben, sollen näher beleuchtet werden.

Unzureichende Erstprüfungen

In der Praxis finden die Sicherheitsexperten unterschiedliche Situationen bei den einzelnen Anwendern vor, mit denen individuell umgegangen werden muss. Die Namen der jeweiligen Unternehmen werden aus nachvollziehbaren Gründen nicht erwähnt. Als erstes sei ein Beispiel aus der Automobilindustrie angeführt. In dieser Branche ist das Thema der Nachlaufzeitmessung größtenteils in der Praxis angekommen. In vorbildlicher Weise werden Mitarbeiter beschäftigt, die sich in Vollzeit um diesen Teilprozess kümmern. Steht die Inbetriebnahme neuer Anlagen an, muss im ersten Schritt eine Erstprüfung stattfinden. Wie bereits beschrieben, wird dann in der Gefährdungsbeurteilung definiert, wann die Wiederholungsprüfung durchzuführen ist. Dieser Zeitraum wird nicht nur festgelegt, sondern sollte in jedem Fall eingehalten werden. Interessanterweise hat die Umsetzung der Wiederholungsprüfung ergeben, dass die durch den Hersteller vorgenommene Erstprüfung unzureichend war. Augenscheinlich passten Sicherheitsabstände nicht, Beschriftungen waren nicht eindeutig oder fehlten ganz. Nach der Prüfung zeigte sich die Integration in die funktionale Sicherheit dagegen positiv.

Als aufschlussreich erwiesen sich auch die Prüfungen in einem Hochregallager, das schon seit Jahren in Betrieb ist. In der Anlage befanden sich einige hundert berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS). Zunächst sollte lediglich ein Teil der BWS von den Blomberger Spezialisten kontrolliert werden. Im Rahmen ihrer Arbeiten stellte sich heraus, dass unbedingt darauf zu achten ist, dass eine Schutzeinrichtung nicht umgangen werden kann. Denn sollte eine Person neben der BWS hergehen können, entfaltet die Schutzeinrichtung keine Wirkung und ist obsolet. An diesem Beispiel verdeutlicht sich erneut, dass das in der TRBS 1203 verlangte fachliche Grundwissen tatsächlich für die Praxis benötigt wird: Bei der ersten Prüfung hätte dieser grobe Mangel auffallen müssen.  

Ein ebenso spannendes Thema stellt die Messung der Nachlaufzeit an einem Roboter dar. Dort hat sich gezeigt, dass die Befestigung des Bewegungssensors Probleme aufwirft. Die Messstrecke wurde minutenlang in Teach-Geschwindigkeit abgefahren, um Beschädigungen des Messgeräts auszuschließen. Bei der eigentlichen Messung mit voller Geschwindigkeit fuhr der Roboter anschließend im Rahmen seiner Möglichkeiten durch den Raum. Die Zerstörung des Messgeräts konnte nur durch die schnelle Reaktion eines anwesenden Mitarbeiters sowie die Betätigung des Not-Halt-Tasters verhindert werden. Nach kurzem Durchatmen wurde das Teachen fortgesetzt. Nun funktionierte die Messung einwandfrei. Die Schutzeinrichtung ist somit richtig ausgelegt und die gefahrbringenden Bewegungen werden rechtzeitig abgeschaltet.

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Keine Beseitigung aufgedeckter Mängel

Doch wo lassen sich berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen eigentlich einsetzen? Normativ gesehen darf eine Bewegung nicht gefahrbringend sein, bis sie erreicht werden kann. Das bedeutet: Die Zugangszeit muss berücksichtigt werden. Handelt es sich bei der Gefährdung um eine sehr lange nachlaufende Bewegung und ergibt sich aus der Kalkulation oder der Nachlaufzeitmessung, dass der Abstand 26 Meter betragen müsste, ist die BWS mit Sicherheit nicht die richtige Maßnahme, um die Gefährdung abzusichern. Diese Aussage gilt insbesondere dann, sofern die Schutzeinrichtung außerhalb der Fertigungshalle angebracht werden müsste.  

Ebenfalls als interessant erweist sich, wenn ein Mängelbericht an den Anwender übergeben wurde und sich bei einer Begehung im Zuge eines anderen Projekts herausstellt, dass sich selbst nach Monaten noch keiner der aufgeführten Mängel beseitigen ließ. Dieses Beispiel unterstreicht: Es muss nicht nur der Wille zum Nachmessen vorhanden sein, sondern die aufgetretenen Mängel sollten oder müssen sogar behoben werden. Ob die Tatenlosigkeit am Willen des Anwenders oder der fachlichen Expertise seiner Mitarbeiter liegt, sei dahingestellt. In jedem Fall unterstützen die Safety-Experten von Phoenix Contact gerne bei der Erarbeitung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmen .

Spezielles Fachwissen notwendig

Was lässt sich jetzt aus den geschilderten Ergebnissen ableiten? Die Nachlaufzeitmessung ist ein Thema, das in vielen Unternehmen angekommen ist und dort bereits gut gelebt wird. Wie die Messung und der Umgang mit den Ergebnissen gehandhabt werden, hängt von den jeweils Verantwortlichen ab. Führen die Mitarbeiter des Anwenders die Messung selbst durch, muss das erforderliche Fachwissen gegeben sein. Das gleiche trifft zu, sofern der Auftrag an einen externen Dienstleister geht.

Dieser Hinweis sei bewusst an dieser Stelle angeführt: Jeder Anwender sollte kontrollieren, welche Tätigkeiten der externe Dienstleister im Rahmen der Prüfung vornimmt. Dies vor dem Hintergrund, weil sich das Thema der Haftung nicht gänzlich auf das externe Unternehmen abwälzen lässt. Alles in allem hat sich gezeigt, dass die Nachlaufzeitmessung sowie die Prüfung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen praktikabel sind, einen übersichtlichen Aufwand darstellen sowie durch externe Unternehmen mit einem guten Konzept realisiert werden können.

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